ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Firma MARKOM OFFROAD Volker J. Müller

Verehrte Teilnehmer,

diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Hinweise regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem/r Teilnehmer/in und MARKOM OFFROAD als Veranstalter. Bitte schenken Sie ihnen Aufmerksamkeit, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Bedingungen an.

§ 1 Teilnahmebedingungen

    1. Auf dem Trainingsgelände gelten sämtliche verkehrsrechtlichen Regeln, insbesondere jene der StVO.

1.2 Die Fahrerlaubnis für die jeweiligen Seminare ist durch Vorlage des Führerscheins nachzuweisen.

1.3 Die Teilnehmer haben für die Verkehrssicherheit ihrer Fahrzeuge Sorge zu leisten.

1.4 Bei Gebrauch eines nicht auf ihn zugelassenen Fahrzeugs muss der Teilnehmer das Einverständnis des Halters mit der Verwendung seines Fahrzeuges nachweisen.

1.5 Es besteht Gurtanlegepflicht bei sämtlichen Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen.

1.6 Alkoholgenuss ist während der Seminare sowie in den Pausen nicht gestattet.

1.7 Über das Mitnehmen von Begleitpersonen, welche selbst keine Übungen fahren dürfen, entscheidet der Trainer.

1.8 Für die Teilnahme an ATV-Seminaren ist das Tragen kompletter Schutzkleidung Voraussetzung.

    1. Während des Kurses ist den Anweisungen der Trainer unbedingt Folge zu leisten.

    2. Bei Verstößen gegen diese Anweisungen oder die Regeln der StVO, die geeignet sind, den Teilnehmer selbst, andere Personen oder Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, kann ein Teilnehmer vom Seminar oder der Tour ausgeschlossen werden, ohne dass ein Anspruch auf Rückzahlung der Seminar-/Tour-Gebühr besteht.

    3. Ebenso erlischt der Versicherungsschutz.

    4. MARKOM OFFROAD behält sich das Recht vor, Seminare zu verschieben oder auch abzusagen, wenn sich weniger als sechs Teilnehmer angemeldet haben oder die Wetterverhältnisse eine Durchführung des Seminars nach Einschätzung des verantwortlichen Seminarleiters ohne Gefährdung der Seminarteilnehmer oder der benutzten Fahrzeuge nicht zulassen. Bei endgültig abgesagten Terminen erfolgt eine Gutschrift für ein gleichwertiges Training zu einem späteren Termin. Der Teilnehmer hat in solchen Fällen keinen Anspruch auf Stellung von Aufwandsansprüchen.

    5. Die dem Teilnehmer bekannte Platz- und Betriebsordnung (vergleiche Aushang in den Schulungsräumen bzw. Servicefahrzeug) ist bei allen Veranstaltungen zu beachten und einzuhalten.

1.14 Bei Verstoß gegen §1 sind jegliche Haftungsansprüche gegenüber MARKOM OFFROAD ausgeschlossen, Es sei denn, MARKOM OFFROAD wäre Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

§ 2 Versicherungen

    1. Für eigene Trainingsveranstaltungen von MARKOM OFFROAD ist der Teilnehmer in folgendem Umfang Haftpflicht versichert.

    2. In der Haftpflichtversicherung besteht eine Schadenfreiheitsrabattverlustversicherung. Diese ersetzt den finanziellen Verlust aus der Rückstufung eines Kraftfahrzeughaftpflichtschadens.

    3. Es bestehen ebenso eine Teilkasko- und Vollkasko-Versicherung.

    4. Die Selbstbeteiligungen (SB) sind nach folgender Auflistung gestaffelt:
      ATV / Quad:
      Deckungssumme bis €70.000,-, €1.500,- SB jeweils Voll-/Teilkasko
      Pkw:
      Deckungssumme bis €70.000,-, €2.000,- SB jeweils Voll-/ Teilkasko.
      Lkw und Lieferwagen:
      a) Deckungssumme bis €70.000,- , €1.500,- SB jeweils Voll-/Teilkasko
      b) Deckungssumme bis €150.000,- , €2.500,- SB jeweils Voll-/ Teilkasko
      c) Deckungssumme bis €300.000,- , €5.000,- SB jeweils Voll-/ Teilkasko
      PKW Anhänger:
      Deckungssumme bis €70.000,-, €1.500,- SB jeweils Voll-/ Teilkasko
      LKW Anhänger und Auflieger:
      Deckungssumme bis €150.000,-, €2.500,- SB jeweils Voll-/ Teilkasko
      Wohnwagenanhänger:
      Deckungssumme bis €70.000,-, €1.500,- SB jeweils Voll-/ Teilkasko
      Wohnmobile:
      Deckungssumme bis €70.000,-, €1.500,- SB jeweils Voll-/ Teilkasko

    5. Die aktuellen Versicherungsdetails sind auf Anfrage zu erhalten.

    6. Der Versicherungsschutz erlischt, wenn den Anweisungen der Trainer (Instruktoren) nicht Folge geleistet wird.

    7. Das gilt insbesondere für die Einhaltung der angegebenen Übungs- und Rückfahrt-Geschwindigkeit und die Einhaltung der zur Hin- und Rückfahrt angewiesenen Wegstrecken.

§ 3 Leistungen / Preise

    1. Die im aktuellen Prospekt bzw. auf unserer Homepage ausgewiesenen Angaben sind für uns bindend.

    2. Für die vertraglichen Leistungen bei Touren und Events gelten die Beschreibungen für den Veranstaltungszeitraum gemäß Angebot.

    3. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss Änderungen vorzunehmen; dies setzt voraus, dass hierauf vor einer Buchung hingewiesen wird.

    4. Bei der Anmeldung herangezogene Prospekte Dritter, wie z. B. Orts- oder Hotelprospekte, haben lediglich unverbindlichen Informationscharakter ohne Gewährleistung für den Inhalt.

    5. Ändert sich nach Vertragsabschluss die Mehrwertsteuer, so ändern sich vereinbarte Preise entsprechend.

    6. Die im Katalog/Angebot enthaltenen Leistungen/Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten (außer der Kur-Taxe bei Touren) ein, so weit nicht in der konkreten Leistungsbeschreibung anders angegeben.

    7. Nebenabreden, die den Leistungsinhalt erweitern, sind nur bei unserer ausdrücklichen Bestätigung verbindlich.

§ 4 Anmeldung / Zahlung

    1. Die Anmeldung ist ein verbindliches Angebot zum Abschluß eines Seminar-/Touren-Vertrages.

    2. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

    3. Der Vertrag kommt mit der Buchungsbestätigung von MARKOM OFFROAD zustande.

    4. Mit Erhalt der Buchungsbestätigung und Rechnung wird der Gesamtpreis fällig.

    5. Die Seminar-/Tour-Unterlagen werden dem Kunden spätestens 14 Tage vor Seminar-/Tour-Beginn ausgehändigt oder zugesandt.

    6. Sollte die volle Seminar-/Tour-Gebühr nicht bis zum Fälligkeitstag bezahlt sein, entfällt der Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung.

    7. Bei Zahlungsverzug ist der MARKOM OFFROAD berechtigt, Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins zu berechnen (gesetzlicher Zinssatz).

    8. Für jede Mahnung wird nach Verzugseintritt eine Mahngebühr von EUR 5,00 erhoben.

 

§ 5 Rücktritt

5.1 Rücktritt von Seminaren, Trainings und Workshops durch den Kunden

      1. Anfallende Stornogebühren sind sofort zur Zahlung fällig.

      2. Ein einmaliges Umbuchen bis 14 Tage vor dem gebuchten Seminar-Termin wird ohne Gebühren vorgenommen, ansonsten fallen 30% Bearbeitungsgebühren an.

      3. Gutscheine können nur vom Käufer storniert werden; es wird eine Storno- und Bearbeitungsgebühr von EUR 15,00 erhoben.

      4. Bei Nichtteilnahme an einem gebuchten Seminar entsteht kein Anspruch auf Erstattung der Seminar-Gebühr.

      5. Ein nicht rechtzeitiges Erscheinen steht einer Nichtteilnahme gleich.

      6. Ein Rücktritt muss in Schriftform mitgeteilt werden.

      7. Dem Kunden bleibt es unbenommen, den Nachweis zu erbringen, MARKOM OFFROAD sei infolge der Kündigung oder des Nichterscheinens ohne Kündigung kein Schaden oder wesentlich geringerer Schaden entstanden, als die in Ansatz gebrachten Storno-Pauschalen.

      1. MARKOM OFFROAD kann dann Ersatz für die getroffenen Seminare und Workshops und deren Aufwendungen verlangen. Je nach Datum des Zugangs einer Rücktrittserklärung werden die nachfolgend genannten – unter Berücksichtigung gewöhnlicher Ersparnis und gewöhnlich möglicher Einnahmen ermittelten – Pauschalsätze berechnet (jeweils in Prozent des Seminar-/Trainings-/Workshop-Preises):

– bis zum 31. Tag vor Seminar-/Workshop-Antritt 20 %, mind. EUR 50,–

– bis zum 21. Tag vor Seminar-/Workshop-Antritt 30 %;

– bis zum 11. Tag vor Seminar-/Workshop-Antritt 50 %;

– bis zum 08. Tag vor Seminar-/Workshop -Antritt 60 %;

– bis zum 03. Tag vor Seminar-/Workshop -Antritt 80 %;

– ab dem 02.Tag vor Seminar-/Workshop-Antritt 100 %;

bei Gruppenbuchungen ab 10 Personen erhöht sich der jeweilige Prozentsatz um 10 %.

Bei Pauschalen, die Eintrittskarten enthalten, fällt auf die Eintrittskarte eine Storno-Gebühr von 100 % an.

      1. Stornierungen am Tag der Buchung sind bis 18.00 h kostenfrei.

      2. Wir empfehlen eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen, am besten gleich bei der Buchung.

5.2 Rücktritt von Veranstaltungen durch den Kunden

5.2.1 Stornokosten für bestellte technische Einrichtungen (z.B. M.O.R.P.- Mobiler Off Road Parcours) zur Durchführung einer Veranstaltung fallen in entsprechender Staffelung insoweit an, als zum Zeitpunkt der Stornierung durch deren Bereitstellung bereits ein Kostenaufwand entstanden ist und dieser nicht durch anderweitige Verwendung gedeckt werden kann.

5.2.2 Bei Stornierungen zwischen dem 60. und 41. Tag vor der Veranstaltung werden 80 %,

bei Stornierung ab dem 40. Tag vor der Veranstaltung werden 100 % der Kursgebühr berechnet.

5.2.3 Dem Kunden bleibt es unbenommen, den Nachweis zu erbringen, MARKOM OFFROAD sei infolge der Kündigung oder des Nichterscheinens ohne Kündigung kein Schaden oder wesentlich geringerer Schaden entstanden, als die in Ansatz gebrachten Storno-Pauschalen.

    1. Rücktritt von Erlebnis- und Abenteuer-Touren durch den Kunden

      1. Übernimmt statt des Seminar-/Tour-Teilnehmers eine Ersatzperson die Tour, was gegen eine Umbuchungsgebühr von EUR 50,– jederzeit möglich ist, so teilen Sie dies bitte rechtzeitig schriftlich mit.

      2. Umbuchungen auf eine andere Unterkunft oder einen anderen Tour-Termin können grundsätzlich nur als Neuanmeldung nach Rücktritt vom Tour-Vertrag (zu den unter 5.3.4 genannten Gebühren) erfolgen. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

      3. Sie können jederzeit vor Tour-Beginn von der Tour zurücktreten; dies sollte in Ihrem eigenen Interesse schriftlich geschehen.

      4. MARKOM OFFROAD kann dann Ersatz für die getroffenen Tour-Vorkehrungen und Aufwendungen sowie Verdienstausfall verlangen. Je nach Datum des Zugangs einer Rücktrittserklärung werden die nachfolgend genannten – unter Berücksichtigung gewöhnlicher Ersparnis und gewöhnlich möglicher Einnahmen ermittelten – Pauschalsätze berechnet (jeweils in Prozent des Reisepreises):

– bis zum 31. Tag vor Tour-Antritt 20 %, mind. EUR 50,–

– bis zum 21. Tag vor Tour-Antritt 30 %;

– bis zum 11. Tag vor Tour-Antritt 50 %;

– bis zum 08. Tag vor Tour-Antritt 60 %;

– bis zum 03. Tag vor Tour-Antritt 80 %;

– ab dem 02.Tag vor Tour-Antritt 100 %;

bei Gruppenbuchungen ab 10 Personen erhöht sich der jeweilige Prozentsatz um 10 %.

Bei Pauschalen, die Eintrittskarten enthalten, fällt auf die Eintrittskarte eine Storno-Gebühr von 100 % an.

      1. Stornierungen am Tag der Buchung sind bis 18.00 h kostenfrei.

      2. Wir empfehlen eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen, am besten gleich bei der Buchung.

    1. Rücktritt von Fahr-Events durch den Kunden

      1. Übernimmt statt des Fahr-Event-Teilnehmers eine Ersatzperson den Fahr-Event, was gegen eine Umbuchungsgebühr von EUR 50,– jederzeit möglich ist, so teilen Sie dies bitte rechtzeitig schriftlich mit.

      2. Umbuchungen auf einen anderen Fahr-Event-Termin können grundsätzlich nur als Neuanmeldung nach Rücktritt vom Fahr-Event-Vertrag (zu den unter 5.4.4 genannten Gebühren) erfolgen. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

      3. Sie können jederzeit vor Fahr-Event-Beginn vom Fahr-Event zurücktreten; dies sollte in Ihrem eigenen Interesse schriftlich geschehen.

      4. MARKOM kann dann Ersatz für die getroffenen Fahr-Event-Vorkehrungen und deren Aufwendungen verlangen. Je nach Datum des Zugangs einer Rücktrittserklärung werden die nachfolgend genannten – unter Berücksichtigung gewöhnlicher Ersparnis und gewöhnlich möglicher Einnahmen ermittelten – Pauschalsätze berechnet (jeweils in Prozent des Fahr-Event-Preises):

– bis zum 31. Tag vor Fahr-Event-Antritt 20 %, mind. EUR 50,–

– bis zum 21. Tag vor Fahr-Event-Antritt 30 %;

– bis zum 11. Tag vor Fahr-Event-Antritt 50 %;

– bis zum 08. Tag vor Fahr-Event-Antritt 60 %;

– bis zum 03. Tag vor Fahr-Event-Antritt 80 %;

– ab dem 02.Tag vor Fahr-Event-Antritt 100 %;

bei Gruppenbuchungen ab 10 Personen erhöht sich der jeweilige Prozentsatz um 10 %.

Bei Pauschalen, die Eintrittskarten enthalten, fällt auf die Eintrittskarte eine Storno-Gebühr von 100 % an.

      1. Stornierungen am Tag der Buchung sind bis 18.00 h kostenfrei.

      2. Wir empfehlen eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen, am besten gleich bei der Buchung.

5.5 Rücktritt von Erlebnis- und Abenteuer-Touren durch den Veranstalter

5.5.1 Bei Nichterreichen einer in der Leistungsbeschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl können wir bis 2 Wochen vor Tour-Antritt von der Tour zurücktreten.

      1. Wir sind in soweit verpflichtet, Sie zu informieren, sofern bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird Ihnen unverzüglich zugeleitet, so bald feststeht, dass die Tour nicht durchgeführt werden kann.

      2. Wir sind ferner verpflichtet, Ihnen die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Tour aus unserem Angebot ohne Mehrkosten anzubieten, soweit eine entsprechende Buchung möglich ist.

      3. Eine bereits geleistete Zahlung erhalten Sie in Form eines Gutscheins umgehend zurück, sofern Sie nicht an einer anderen Tour teilnehmen.

5.6 Rücktritt von Fahr-Events durch den Veranstalter

5.6.1 Bei Nichterreichen einer Leistungsbeschreibung – wie z.B. die Bereitstellung des gebuchten Fahrzeugs durch technischen Schaden – können wir bis 1 Tag vor Fahr-Event-Antritt von dem Fahr-Event zurücktreten.

      1. Wir sind in soweit verpflichtet, Sie zu informieren, sofern bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass der Fahr-Event nicht mit dem gewünschten Fahrzeug durchgeführt werden kann. Die Rücktrittserklärung wird Ihnen unverzüglich zugeleitet, so bald feststeht, dass der Fahr-Event nicht durchgeführt werden kann.

      2. Wir sind ferner verpflichtet, Ihnen die Teilnahme an dem Fahr-Event mit einem anderen, mindestens gleichwertigen Fahrzeug aus unserem Angebot ohne Mehrkosten anzubieten, soweit eine entsprechende Buchung möglich ist.

      3. Eine bereits geleistete Zahlung erhalten Sie umgehend in Form eines Gutscheins zurück, sofern Sie nicht an einem anderen Fahr-Event teilnehmen.

      4. Weitere Kosten, die durch den Fahr-Event-Ausfall dem/r Teilnehmer/in entstehen, werden nicht übernommen.

§ 6 Haftung

6.1 Haftung bei Seminaren und Veranstaltungen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden

      1. Die Haftung von MARKOM OFFROAD und der von ihr Beauftragten ist – mit Ausnahme der Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Insbesondere ist der Betrieb von Kraftfahrzeugen von der Haftung ausgeschlossen.

      2. Soweit der Teilnehmer Personen mitbringt, besteht eine Haftung von MARKOM OFFROAD für deren Personen- und Sachschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

      3. Eine Haftung für durch Seminar-/Touren-Teilnehmer mitgebrachte Gegenstände besteht nicht.

      4. Im Übrigen liegt die Beaufsichtigung und Überwachung bei der jeweiligen mitbringenden Person.

6.2 Haftung bei Touren

      1. MARKOM OFFROAD haftet als Veranstalter (gemäß § 651a ff BGB); insoweit gelten folgende Einschränkungen.

      2. Die vertragliche Haftung von MARKOM OFFROAD für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist beschränkt auf den dreifachen Tour-Preis, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstandenen Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

      3. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften die Haftung des jeweiligen Leistungsträgers ausgeschlossen oder beschränkt ist.

      4. Für alle Schadensersatzansprüche des Teilnehmers gegen MARKOM OFFRAD als Veranstalter aus “unerlaubter Handlung”, die nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet MARKOM OFFROAD bei Personenschäden bis EUR 150.000,– je Teilnehmer und Tour.

      5. Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Teilnehmer und Tour EUR 8.000,–. Liegt der Tour-Preis über EUR 2.666,–, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Tour-Preises beschränkt.

§ 7 Gewährleistung / Leistungsstörungen

7.1 MARKOM OFFROAD leistet Gewähr für eine gewissenhafte Vorbereitung und Abwicklung, für die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger, für die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung sowie für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen.

    1. MARKOM OFFROAD ist berechtigt, durch Erbringung einer gleichwertigen Ersatzleistung Abhilfe zu schaffen.

    2. Im Übrigen kann die Abhilfe verweigert werden, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

    3. MARKOM OFFROAD ist nicht verantwortlich für Leistungsstörungen bei Veranstaltungen Dritter, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Beschreibung oder Bestätigung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind, und leistet insoweit keine Gewähr, auch nicht bei Teilnahme eines von ihm Beauftragten an solchen Sonderveranstaltungen.

§ 8 Mitwirkungspflicht / Mängelanzeige bei Fahr-Events, Seminaren, Veranstaltungen und Touren

    1. Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuell Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

    2. Er ist insbesondere zur Mängelrüge gegenüber dem Veranstalter verpflichtet. Soweit eventuelle Störungen auftreten, sollten Sie sich zunächst an den jeweiligen Leistungsträger wenden.

    3. Wird nicht abgeholfen, so ist MARKOM OFFROAD als Veranstalter zu verständigen.

    4. Erfolgt eine Mängelanzeige erst im Nachhinein, so sind auch wir nicht in der Lage, noch etwas zu tun. Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz sind daher ausgeschlossen, soweit eine Mängelrüge nicht vorneherein aussichtslos gewesen wäre, jedoch schuldhaft unterlassen wurde.

    5. Ebenso setzt eine Kündigung des Vertrages durch den Teilnehmer im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung des Seminars, der Veranstaltung oder der Tour nach § 651e BGB voraus, daß dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe eingeräumt wurde, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt ist.

§ 9 Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

    1. Eventuelle Ansprüche sind innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem vertraglich vorgesehenen Veranstaltungs- / Tour-Ende bei MARKOM OFFROAD anzumelden.

    2. Verjährung tritt mit dem Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen nach dem vertraglich vorgesehenen Veranstaltungs- / Tour-Ende ein; sie wird durch eine rechtzeitige Anspruchsmeldung gehemmt.

§ 10 Zusatzbedingungen für Fremd-Veranstaltungen, -Vermietung

    1. Versicherung

      1. Im Vermietungsfall hat sich der Mieter vom ordnungsgemäßen Zustand des Übungsgeländes zu überzeugen.

      2. Ein erkannter Mangel ist vor der Veranstaltung in schriftlicher Form festzuhalten.

      3. MARKOM OFFROAD hat keine Versicherungen zugunsten des Mieters oder der Teilnehmer abzuschließen.

      4. Für entsprechenden Versicherungsschutz sorgt der Mieter selbst.

      5. Ein Nachweis für eine Veranstalterhaftpflichtversicherung ist MARKOM OFFROAD vor Beginn der Veranstaltung in geeigneter Weise nachzuweisen..

      6. Der Mieter stellt MARKOM OFFROAD von eventuellen Schadensersatzansprüchen der Teilnehmer frei.

    1. Leistungsstörungen

      1. Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Veranstalter verpflichtet, alles im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten.

      2. Der Veranstalter ist insbesondere verpflichtet, eventuelle Beanstandungen unverzüglich einem von MARKOM OFFROAD bei der Veranstaltung anwesenden Beauftragten bzw. dem weiteren Leistungsträger zur Kenntnis zu geben.

      3. Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies innerhalb angemessener Zeit möglich und zumutbar ist.

      4. Der Veranstalter kann von dem Beauftragten/Leistungsträger eine Niederschrift über die einzelnen Beanstandungen oder eine Empfangsbestätigung seiner schriftlichen Beschwerde verlangen.

      5. Weitergehende Befugnisse, insbesondere zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen, haben weder der Beauftragte noch der Leistungsträger.

    1. Veranstaltungsabsagen / Verzicht auf vertragliche Leistungen

      1. Wird die Veranstaltung infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt, z. B. witterungsbedingte Umstände, Naturkatastrophen, Krieg, innere Unruhen, Streik, etc. erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann die Veranstaltung von MARKOM OFFROAD abgesagt oder vorzeitig beendet werden.

      2. In diesem Fall kann für die bereits erbrachten Veranstaltungsleistungen eine Entschädigung in Höhe bis maximal des vertraglichen Gesamtpreises verlangt werden.

      3. Werden ab dem ersten Veranstaltungstag ohne vorherige Rücktrittserklärung vertraglich vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen, ohne daß ein Fall höherer Gewalt vorliegt, behält sich MARKOM OFFROAD den Anspruch auf den vollen vertraglich vereinbarten Preis vor.

      4. In diesem Fall werden ersparte Aufwendungen zurückgezahlt, soweit und sobald sie von den eigenen Leistungsträgern tatsächlich erstattet worden sind.

    1. Haftung für Personen- , Sach- und Vermögensschäden

      1. Vom Veranstalter oder seinen Veranstaltungsteilnehmern verschuldete Sachschäden sind vom Veranstalter unverzüglich in enger Abstimmung mit MARKOM OFFROAD zu beheben.

      2. MARKOM OFFROAD behält sich vor, selbst die erforderlichen Reparaturaufträge zu vergeben und dem Veranstalter die daraus entstehenden Reparaturkosten zur Erstattung aufzugeben.

      3. Der Veranstalter gewährleistet MARKOM OFFROAD, dass alle Teilnehmer, die innerhalb der Veranstaltung Fahrer eines Kraftfahrzeugs sind, eine gültige Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrzeugklasse besitzen.

      4. MARKOM OFFROAD behält sich das Recht vor, jeden Teilnehmer, bei dem der begründete Verdacht eines Restalkoholwertes gegeben ist oder der unter Drogen steht, von den praktischen Übungen auszuschließen.

      5. Bei Fremdveranstaltungen geht MARKOM OFFROAD kein Rechtsgeschäft mit den Veranstaltungsteilnehmern ein und ist frei von jeder Haftung aus diesen Geschäften.

      6. Der Veranstalter stellt MARKOM OFFROAD auch von allen Ansprüchen frei, die Veranstaltungsteilnehmer oder sonstige Dritte in Bezug auf Ankündigung, Organisation und Durchführung der Fremdveranstaltung gegen MARKOM OFFROAD geltend machen, soweit nicht MARKOM OFFROAD die Verursachung zu vertreten hat.

    1. Hospitality

Jede Form von Hospitality im Zusammenhang mit der von MARKOM OFFROAD durchgeführten Veranstaltung ist vorher mit dieser abzustimmen.

    1. Nutzung des Logos von MARKOM OFFROAD

Jegliche Verwendung des Namens sowie geschützter Kennzeichen MARKOM OFFROAD bedarf jeweils vorher der Vorlage bei MARKOM OFFROAD und deren schriftlicher Genehmigung.

§ 11 Personenbezogene Daten

    1. MARKOM OFFROAD ist berechtigt im erforderlichen Umfang Daten im Zusammenhang mit Buchungen und Durchführung einer Veranstaltung zu erheben und zu verarbeiten.

    2. Diese Daten dürfen für die Zeit der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung und darüber hinaus zur Beratung und Betreuung gespeichert werden.

    3. Die Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

    4. Die Speicherung der Daten kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.

§ 12 Sonstiges

    1. Tiere dürfen nicht (oder nur nach vorheriger Zustimmung) auf das Trainingsgelände mitgebracht werden.

    2. Auskünfte werden nur nach bestem Gewissen erteilt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Fundsachen werden nur auf Anfrage nachgesandt gegen Kostenerstattung. Nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten werden die Gegenstände, die einen ersichtlichen Wert haben, dem lokalen Fundbüro übergeben.

    1. Eltern haften für ihre Kinder.

    2. Der Gerichtsstand ist Sinsheim; soweit nicht zulässig, gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

Sinsheim, 01.01.2025

MARKOM OFFROAD

Geländefahrschule & Automotive Akademie

Volker J. Müller

74889 Sinsheim

Wiesenstr: 14

Telefon: 0 72 61 – 97 88 88

Telefax: 0 72 61 – 97 88 89

Info@gelaendefahrschule.de

www.gelaendefahrschule.de